Satzung:

§1

Der Verein führt den Namen: Senegal-Verein „Bokk Senegal“
Nach Eintragung im Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen
werden.

§2
Vereinszweck
1)
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kultur und Bildung, der Erziehung und
Völkerverständigung (Integration).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
-Organisation von kulturellen Veranstaltungen für eine bessere Darstellung der afrikanischen
bzw. senegalesischen Kultur,
-Förderung eines Netzwerks für einen besseren Austausch innerhalb der senegalesischen
Gemeinschaft,
-Bildung einer Vertretungs- und Koordinationsinstanz für den besseren Austausch mit
bundesdeutschen Behörden, Organisationen und senegalesischen diplomatischen Vertretungen,
-Beratungsmöglichkeiten für Student/innen und Familien.
2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (§§51 ff. AO).

§3
Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige –mildtätige- soziale
Zwecke entsprechend den Vorlagen des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ in der
Abgabeordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder können finanzielle Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Diese Zuwendungen müssen von dem Vorstand mehrheitlich entschieden werden. Z.B.
Tod von unmittelbarem Familienmitglied.

§4
Mittel
Der Verein will seine Ziele durch folgende Mittel erreichen:
– Mitgliedsbeiträge: Jahresbeitrag und aktive Teilnahme an den Veranstaltungen des
Vereins
– Einnahmen aus diesen Veranstaltungen,
– Öffentliche Zuschüsse und Spenden,
– Sonstige Zuwendungen, soweit sie gesetzlich erlaubt sind.

§5
Mitglieder

1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
anerkennt und unterstützt.

2)
Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3)
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein

4)
a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand und ist jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres möglich.
Fällige Monatsbeiträge müssen bezahlt werden

b) Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele
oder Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.

Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
Email Benachrichtigung oder eingeschriebenen Briefs innerhalb 2 Wochen bekannt zu geben.
Macht das Mitglied von dem Recht zur persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung keinen
Gebrauch, unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der
Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

5)
Alle Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten, soweit in dieser nichts
Anderes vereinbart ist.

6)
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, zum Wohle des Vereins tätig zu sein; sie haben
alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

§6
Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Monats- oder Jahresbeitrag) und die Fälligkeit und
Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bestimmte Personen oder Personenkreise
oder nur der Vorstand, insbesondere Ehrenmitglieder, von der Beitragspflicht befreit werden.

§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand (im Sinne des §26 BGB) (§7)
b) Mitgliederversammlung (§8)
c) Schlichtungs- und Prüfungsausschluss (§9)

§8
Vorstand
1)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5, in der Regel 7 Mitgliedern: der/dem von
der Mitgliederversammlung in öffentlicher Wahl gewählten
a) Ersten Vorsitzenden,
b) Zweiten Vorsitzenden,
c) Schriftführer/in
d) Schatzmeister/in
e) Kassenprüfer/in
f) Zuständigen für Öffentlichkeitsarbeit
g) Zuständigen für Soziales und Organisatorisches

2)
Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/n
Vorsitzenden oder die/den zweiten Vorsitzende/n jeweils einzeln oder die/den
Schriftführer/in und Schatzmeister/in gemeinsam vertreten

3)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die
Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, alle während seiner Amtszeit anfallenden Rechtsgeschäfte
abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erfüllung des Vereinszweckes
für erforderlich hält.

4)
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

5)
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

6)
a) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
(volljährige Mitglieder).
b) Jedes Mitglied des Vorstands ist in einzelnen und getrennten Wahlgängen zu wählen.
Soweit die Versammlung unter Zustimmung der vorgeschlagenen Personen nichts anderes
beschließt.
Sind für ein Amt mehrere Personen vorgeschlagen, ist eine geheime Wahl durchzuführen.
Es sei denn, dass die vorgeschlagenen Kandidat/innen und die Mitgliederversammlung
ausdrücklich darauf verzichten.
Ist für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen oder wird – wenn für ein Amt mehrere
Personen vorgeschlagen sind – auf geheime Wahl verzichtet, wird durch Hand gewählt.
Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (einfache
Stimmenmehrheit).
Hat in einem ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen mit den meisten
erreichten Stimmen statt.
Im Übrigen gelten für die Wahlen die für die Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung getroffenen Bestimmung (§11) entsprechend sinngemäß.

d) Die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Beratungen und Diskussionen kann einem/r Wahlleiter/in übertragen werden, der/die
von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
e) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen.
f) Sitzungen des Vorstands werden von der /dem Vorsitzenden einberufen, bei deren/
dessen Verhinderung von der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden.

Eine Sitzung des Vorstands muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens
zwei Mitglieder des Vorstands dies verlangen.

g) Sitzungen des Vorstands können schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegraphisch
unter Wahrung einer Frist von 3- Tagen einberufen werden.
Eine Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung sollte nach Möglichkeit erfolgen, ist
jedoch nicht zwingend erforderlich.
Sitzungen des Vorstands können auch ohne Einhaltung einer Einberufungsfrist
abgehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und der Abhaltung
nicht widersprechen.
h) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
i) Beschlüsse des Vorstands können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
D.h, Beschlüsse auf schriftlichem Wege können nur einstimmig gefasst werden.
j) Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung größerer Aufgaben und Maßnahmen
Ausschüsse zu bilden (zum Beispiel einen Festausschuss).

 

§9
Mitgliederversammlung

1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie kann über alle Vereinsangelegenheiten beschließen.

2)
a)
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Generalversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14
Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Bekanntmachung per Mail und durch Einstellen auf die Homepage des Vereins im Internet.
b)
Außerordentliche Mitgliederversammlung können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn

– Der Vorstand dies für erforderlich hält
Oder
– Mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der
Gründe und des Zwecks beim Vorstand verlangt. Für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen entsprechend der ordentlichen.
c)
Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem ersten Vorsitzenden geleitet, bei deren /dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
weiteren Vorstandsmitglied.
Ist keiner der vorgenannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich
d)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden Beschlüsse. Stimmenhaltungen werden daher nicht beachtet.
Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins
ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für in der Mitgliederversammlung erfolgende Wahlen aller Art gelten die Bestimmungen über
die Wahlen zum Vorstand sinngemäß.
e)
In der Mitgliederversammlung werden die bei der Einberufung bekanntgegebenen
Tagesordnungspunkte behandelt.
Jedes Mitglied kann bis spätesten eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Die/Der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Freiraum für „ Wünsche, Anträge und Sonstiges“
einzuplanen.
f)
Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in.
Soweit die Art der Abstimmung nicht erfolgt, wird durch Handzeichen abgestimmt.

Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der
Mitglieder dies beantragt
g)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll- in der Regel
von der/dem Schriftführer/in aufzunehmen, das von der/dem Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist.

§10
Schlichtungs- und Prüfungsausschuss
Der Schlichtungs- und Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 2 Vereinsmitgliedern. Sie
sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Aufgabe des Schlichtungs- und Prüfungsausschuss besteht darin:
a) alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitglieder und dem Verein, zwischen
Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und
Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, zu entscheiden.
Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht
nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
b) Alle Rechnungen, Berichte und die Kasse des Vereins am Ende jedes Jahres zu prüfen und
bei Bedarf Erklärungen zu fordern.

§11
Kassenprüfer/in
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in auf die Dauer von 2
Jahren. Die/ Der Kassenprüfer/in hat die Aufgabe,
a) Rechnungsprüfung des Vereins zu erledigen,
b) Der Mitgliederversammlung einen Bericht über diese Prüfung zu geben und
c) Den Antrag auf die Entlastung der/s Schatzmeister/ in zu stellen.
d) Die/Der Schatzmeister/in ist in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu entlasten

§12
Auflösung des Vereins;

Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei der Auslösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freunde Afrikas e.V., Wiesbaden, der es

ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.

§13
Schlussvermerk

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins vom 16.11.12 beschlossen.

Frankfurt, den 16.03.2013